Auch bekam der Beschuldigte die angeblichen Gesundheitsschwankungen von D.________ mit und war mindestens an einer Hochzeit, auf deren Videoaufzeichnung D.________ tanzend zu sehen ist, ebenfalls anwesend. Auch räumte der Beschuldigte ein, dass ihn die guten und schlechten Phasen des Vaters ein Leben lang begleitet hätten (angefocht. Urteil S. I./6.2 S. 17). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass es D.________ nicht derart schlecht ging, wie dieser den Ärzten jahrelang vorgab (vgl. hierzu die Erwägungen zum subjektiven Tatbestand unter E. 2.g nachstehend) und wie es sich in den von diesen verfassten Berichten niederschlug.