cc) Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 m.H.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wohnte der Beschuldigte mit D.________ resp. seinen Eltern seit seiner Geburt im gleichen Haushalt und sah dementsprechend seinen Vater tagtäglich. Auch bekam der Beschuldigte die angeblichen Gesundheitsschwankungen von D._____