lediglich von Reisen in die Heimat (U-act. 10.2.07 S. 12 Frage 47), jedoch nichts von den übrigen Auslandreisen (insbesondere nach Mekka) und Tätigkeiten wie Reiten und das Verrichten von Gartenarbeiten. Damit ist Dr. med. I.________ nicht vorzuwerfen, sie habe die Hilfsbedürftigkeit von D.________ leichtfertig bestätigt. Eine den zuständigen Leistungserbringern zuzurechnende Opfermitverantwortung scheidet somit ebenso aus.