sche Krankengeschichte seines Vaters erläuterte, bestärkte er die Ärztin in der unrichtigen Annahme, D.________ sei zumindest teilweise gelähmt bzw. stark eingeschränkt. Dr. med. I.________ war auf die Angaben des Beschuldigten zur Krankengeschichte und zum aktuellen Befinden angewiesen und es lagen keine Umstände vor, aufgrund derer sie dem Bericht des Beschuldigten nicht hätte trauen dürfen. So orientierten der Beschuldigte und D.________ die Ärztin nicht über dessen tatsächlich ausgeführten Aktivitäten, namentlich wusste Dr. med. I.________ lediglich von Reisen in die Heimat (U-act.