bb) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das Verhalten des Beschuldigten (wie auch dasjenige von D.________) als arglistig zu werten. Wie aus den beigezogenen Krankenakten von Dr. med. I.________ betreffend D.________ hervorgeht, verfügte diese nicht über die aus den 90er Jahren stammenden ärztlichen Berichte (ins. Spital Wädenswil vom 10. September 1993, Leukerbad sowie die Berichte von Dr. med. E.________), worauf die unrichtige Diagnose des Hemisyndroms basiert. Damit kam dem mündlichen Bericht des Beschuldigten über das bisher angeblich Geschehene, auch wenn es sich „nur“ um die Widergabe von Akteninhalt handelte, entscheidende Bedeutung zu.