Vermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt. Diese Grundsätze gelangen auch im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung (nicht publizierte E. 2.3 von 6B_988/2015 vom 8. August 2016 = BGE 142 IV 378 E. 2.3 sowie Urteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 m.H. auf zit. Urteil 6B_125/2012 E. 5.3.3 und weitere Urteile).