Wie sich nachstehend ergibt, vermag dieser Umstand jedoch am Schuldspruch nichts zu ändern. Erwiesen ist nämlich zumindest, dass der Beschuldigte gegenüber Dr. med. I.________ die Krankengeschichte bzw. Vorgeschichte seines Vaters erläuterte und damit auch bestätigte, was von der Verteidigung nicht bestritten wurde (U-act. 10.2.07 Fragen 35- 37). e) Der Beschuldigte bestreitet Arglist. Die Verteidigung führt hierzu aus, der Beschuldigte habe Dr. med. I.________ lediglich das gesagt, was in den medizinischen Akten gestanden und was sein Vater berichtet habe, was weder arglistig noch täuschend gewesen sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 7).