haben könne (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6). Es trifft zu, dass aufgrund der Aussagen von Dr. med. I.________ sowie ihren Notizen betreffend der Konsultation vom 10. Oktober 2013 nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte seinen Vater anlässlich dieses speziellen Arztbesuches gestützt hat (U-act. 10.2.07 Frage 14 S. 5 [„Er kam auch selber ins Wartezimmer“], vgl. auch Frage 27 S. 8; U-act. 13.12.05). Wie sich nachstehend ergibt, vermag dieser Umstand jedoch am Schuldspruch nichts zu ändern.