Auch auf diesen Bildern zeigt D.________ ein Verhalten, welches mit der angeblichen linkseitigen Lähmung bzw. starken Einschränkung nicht zu vereinbaren ist. Somit findet eine scheinbare, plötzlich im Jahr 2013 tatsächlich aufgetretene Hilfsbedürftigkeit in den Akten keine Stütze und ist als Schutzbehauptung zu werten.