c) Sodann kritisiert die Verteidigung, es seien keine Beweise erhoben worden, welche den Gesundheitszustand von D.________ am 10. Oktober 2013 belegen würden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf Foto- und Videoaufnahmen aus den Jahren 2004 bis 2010 abgestellt, woraus jedoch keine Rückschlüsse auf den Zustand von D.________ im Jahr 2013 gezogen werden könnten. Insbesondere sei nicht widerlegt, dass die zur Hilfsbedürftigkeit gemachten Angaben wahrheitswidrig seien (BVP Plädoyernotizen S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. So gelangte L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 12. November