Anzufügen ist, dass der Versuch, wie sich nachstehend ergibt, ohnehin im Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs aufgeht. Damit ist mit Bezug auf den Sachverhalt betreffend den Revisionsfragebogen und den Kontakt mit Dr. med. H.________ eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.