Der Umstand, dass die Anklage nur auf Betrug und nicht auch auf versuchten Betrug lautet, würde eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht ausschliessen. Denn das Gericht ist nur an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen eines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts (wie etwa den Versuch des angeklagten Delikts) nämlich nicht aus (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Anzufügen ist, dass der Versuch, wie sich nachstehend ergibt, ohnehin im Schuldspruch wegen (gewerbsmässigen) Betrugs aufgeht.