ten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Sachverhalt betreffend dem mit am oder um den 8. Juli 2013 datierten und vom Beschuldigten unterzeichneten Revisionsfragebogen wird auf S. 5 der Anklageschrift ausreichend präzise umschrieben und erfüllt mithin die Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Die Verteidigung macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was ihm diesbezüglich vorgeworfen wird. Der Umstand, dass die Anklage nur auf Betrug und nicht auch auf versuchten Betrug lautet, würde eine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht ausschliessen.