diese Bestätigung nicht abgegeben habe, soll der Beschuldigte um den 10. Oktober 2013 erneut zusammen mit D.________ den Fragebogen ausgefüllt und wiederum wahrheitswidrig angegeben haben, letzterer sei in verschiedenen alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen. Der Beschuldigte habe auch diesen Fragebogen unterzeichnet und einer neuen Ärztin, nämlich Dr. med. I.________, zwecks Überprüfung und Bestätigung zugestellt. Anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. I.________ am 10. Oktober 2013 habe der Beschuldigte D.___