Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (KG-act. 30); die Verteidigung liess sich gleichentags dazu vernehmen (KG-act. 31). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: 1. a) Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Anordnung der Vorinstanz bezüglich der Beschlagnahme (angefocht. Urteil Dispositivziffer 5).