werde (KG-act. 27). Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung gegen D.________ am 16. Januar 2018 erschien dieser unentschuldigt nicht und der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger blieben der Verhandlung fern (Dossier STK 2016 35, KG-act. 62). Mit Beschluss von eben diesem Datum räumte die Strafkammer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bemessung der Sanktion ein, nachdem die mit BG vom 19. Juni 2015 beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts (Änderungen des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 in Kraft traten (KG-act. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (KG-act. 30);