Die Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass der Mitbeschuldigte D.________ noch persönlich zu befragen sei und das Urteil gegen A.________ bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betreffend D.________ ausgesetzt werde (KG-act. 26). Mit zweiter Vorladung vom 28. Dezember 2017 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren auf den 16. Januar 2018 zur Befragung von D.________, Stellungnahme hierzu und Schlusswort von D.________ geladen, wobei der Beschuldigte A.________ und sein Verteidiger nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet wurden und ihnen angezeigt wurde,