1. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen. 2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.