Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend D.________ ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Konversionsstörung an (Dossier STK 2016 35, KG-act. 18) und gab den Parteien mit Verfügung vom 19. April 2017 Gelegenheit, Einwände gegen die Ernennung von L.________, Zürich vorzubringen und eigene Anträge zu stellen (KG-act. 13). Die Verteidigung äusserte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2017 und stellte Ergänzungsfragen (KG-act. 14). Nachdem gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, erteilte die Verfahrensleitung L.________ am 10. Mai 2017 den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens (Dossier STK 2016 35, KG-act. 25).