Mit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung (KG-act. 5). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien des vorliegenden Verfahrens und desjenigen von STK 2016 35 auf den 28. März 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Am 9. Februar 2016 (recte: 2017) beantragte die Verteidigung, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Mitbeschuldigten D.________ einzuholen sei (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (KGact. 12). Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend D._______