B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 3): 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Kantonsgericht Schwyz 11 2. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sei abzuweisen.