2. Er sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Urteil vom 28. April 2016 entschied das Strafgericht was folgt: 1. A.________ wird des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.