4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, total CHF 4‘800.00, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären. 5. [Herausgabe]. 6. Die Untersuchungskosten in der Höhe von CHF 2‘350.50 seien dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, ebenso die Kosten der Verteidigung. Kantonsgericht Schwyz 10 Verteidigung 1. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.