_, der seinen schlechten Zustand aktiv vorgaukelte, im irrigen Glauben, D.________ gehe es tatsächlich gesundheitlich so schlecht, wie selber erlebt und beschrieben erhalten, und im Unwissen um den tatsächlich guten Gesundheitszustand D.________, bestätigte Dr. med. I.________ gleichentags, d.h. am 10. Oktober 2013 gegenüber der AHV-Stelle der SVA Zürich den nach wie vor schlechten Gesundheitszustand D.________. Der Beschuldigte und D.________ erwirkten so gemeinsam ein inhaltlich falsches, ärztliches Attest seitens Dr. med. I.________.