Anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom 10. Oktober 2013 bei Dr. med. I.________ gab sich der Mitbeschuldigte D.________ wie vorangehend beschrieben als im Alltag stark eingeschränkte Person und der Beschuldigte unterstützte seinen Vater dabei in der Arztpraxis nicht nur dahingehend, ihm als Übersetzer behilflich zu sein, sondern darüber hinaus auch, indem er dessen angebliche, inhaltlich eben nicht korrekte Krankenvorgeschichte erläuterte und bestätigte und seinen Vater D.________ auch bei der Fortbewe- Kantonsgericht Schwyz 8