- schwere Gegenstände zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten, - gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkungen wahrzunehmen, - in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise über Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen. Der Beschuldigte wusste aufgrund dieser Umstände, dass es sich bei den von ihm im Revisionsformular gemachten Angaben über seinen Vater D.________ um inhaltlich falsche Auskünfte handelte.