Am 26. Januar 1998 teilte auch D.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz unterschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er sei nach wie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den folgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen: - An-/Auskleiden, - Aufstehen, Absitzen, Abliegen, - Körperpflege, - Fortbewegung, - auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf persönliche Überwachung angewiesen. Gestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle D.________