Bereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen einer Kinderrente für den Beschuldigten (Sohn A.________) wurde D.________ schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der Renten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener Leistungen zur Folge haben können, unverzüglich zu melden ist.