Anlässlich der damaligen ärztlichen Konsultationen wurde festgehalten, D.________ sei nur teilweise mobil und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen. Dies nachdem bei ihm am 4. September 1993 ein plötzlicher Bewusstseinsverlust aufgetreten sein soll, wobei jedoch eine Hirnblutung (Subarachnoidalblutung) oder ein anderer pathologischer Befund gemäss Universitätsspital ausgeschlossen werden konnte. Mit Arztbericht vom 10. Juni 1994 hielt Dr. med. E.________ gegenüber der IV-Stelle Schwyz fest, D.________ sei weiterhin linksseitig gelähmt und sein Zustand stationär.