{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\ng) Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Strafmass von 270 Tagessätzen zu Fr. 150.00 zu bestätigen, wobei es mangels Anfechtung bei der bedingten Strafe zu bleiben hat. Was die Dauer der Probezeit anbelangt,\nschliesst sich die Strafkammer insofern der Vorinstanz an, als vier Jahre angesichts der Vorstrafe als angemessen erachtet werden (vgl. angefocht. Urteil\nE. II./4.2 S. 21). Im Übrigen ergeben sich keine zusätzlichen Umstände, welche für eine Reduktion sprechen würden; die Verteidigung ging für den Fall\neiner Verurteilung nicht auf die Probezeit ein.\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nh) Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf\nder Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Massgebend\nfür die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das\nerstinstanzliche Urteil vom 16. Juli 2015 auch betreffend den Widerruf ersetzt\n(BGer, Urteil 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2; vgl. Art. 408 StPO).\nIn casu begann die zweijährige Probezeit mit Eröffnung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2011 am 12. September 2011 zu laufen und endigte am 12. September 2013 (vgl. U-act. 1.2.01).\nSeither vergingen bis zum Urteil der Berufungsinstanz mehr als drei Jahre, so\ndass der in Frage stehende Widerruf nicht mehr anzuordnen und mithin Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ersatzlos aufzuheben ist.\n\n5. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen und das\nvorinstanzliche Urteil im Übrigen, soweit angefochten, zu bestätigen. Der Beschuldigte obsiegt zwar hinsichtlich des Widerrufs, dies jedoch infolge des\nwährend des Rechtsmittelverfahrens eingetretenen Zeitablaufs, so dass es bei\nder erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben hat.\n\nb) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Obsiegen des Beschuldigten in Bezug auf den Widerruf betrifft einen Nebenpunkt. Im Übrigen erfolgte im Schuldpunkt weder ein Freispruch noch eine\ngünstigere rechtliche Qualifikation, aufgrund welcher sich eine für den Beschuldigten andere Kostenverlegung aufdrängen würde (vgl. BGer, Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.4). Da das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt ansonsten vollumfänglich zu bestätigen ist,\nrechtfertigt es sich, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nerkannt:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016 ersatzlos\naufgehoben und im Übrigen das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet:\n\n1. A.________ wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen\nzwischen Juni 2013 und Juli 2014.\n\n2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu\nFr. 150.00 betraft.\n\n3. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 4 Jahren\naufgeschoben.\n\n4. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 11. September 2015 beschlagnahmte E-Mail-Korrespondenz zwischen Frau Dr. H.________ und\nA.________ vom 11. und 16. Dezember 2014 (U-act. 10.2.06 pag.\n2 und 3) bleibt als Beweismittel bei den Akten.\n\n5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nden Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60\nTotal Fr. 7‘181.10\n\nwerden A.________ auferlegt.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘400.00, bestehend aus\nder Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und den Anklagekosten von\nFr. 400.00, werden A.________ auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die\nVorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum\nInkasso und Vollzug), an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), an die\nKantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die\nKOST.\n\nNamens der Strafkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 15. Februar 2018 kau\n"}