{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nc) Die Vorinstanz führte zur Tatkomponente an, dass der Beschuldigte\nzwar einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet habe, um seinem Vater den Betrug zu ermöglichen, jedoch habe sich dieser auf den zeitlich jüngeren Teil der\nTat ab Juni 2013 beschränkt und betreffe lediglich einen Deliktsbetrag von\nFr. 16‘380.00. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere leicht. Gleich verhalte es sich mit der subjektiven Tatschwere; der Beschuldigte habe sich in den\nDienst seines Vaters gestellt und er habe unter einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Er habe für seinen Vater gehandelt und durch die\nTat für sich selber keinen direkten Vorteil erzielt. In Bezug auf die Täterkomponenten sei strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wegen\nmehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung\nund mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage\neinschlägig vorbestraft sei. Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil E. II./3.). Diesen Strafzumessungsfaktoren schliesst sich die\nStrafkammer an, jedoch mit der Einschränkung, dass das fehlende Geständnis zumindest in casu nicht als Straferhöhungsgrund anzusehen ist (vgl. BGer,\nUrteil 6B_384/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4, wonach fehlende Einsicht straferhöhend berücksichtigt werden kann, soweit der Beschuldigte die\nVorwürfe nicht nur bestreitet, sondern das Opfer weiter demütigt). Mithin ist\nsomit ausschliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte vorbestraft ist,\nstraferhöhend zu würdigen, jedoch ändert sich im Gesamtergebnis dadurch\nnichts, da bereits die einschlägige Vorstrafe allein erheblich negativ ins Gewicht fällt. Weitere relevante Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich\nnoch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht.\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nd) Mit der Änderung des Sanktionenrechts sollen Freiheitsstrafen ab drei\nTagen wieder ermöglicht werden. Dahinter steht die Überlegung, dass kurze\nFreiheitsstrafen gewisse Täter besser vor weiterer Delinquenz abzuhalten\nvermögen als Geldstrafen (Botschaft zu Änderung des Strafgesetzbuches und\ndes Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012,\nBBl 20124735 f.). Nach neuem Recht müsste der Beschuldigte hypothetisch\nzwingend mit einer – allenfalls bedingt auszusprechenden – Freiheitsstrafe\nbelegt werden, denn angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, sind die maximal möglichen 180 Tagessätze nicht\nmehr verschuldensangemessen. Zudem sieht der revidierte Art. 41 Abs. 1\nlit. a StGB vor, dass anstatt auf Geldstrafe auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist,\nwenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer\nVerbrechen oder Vergehen abzuhalten. Auch aufgrund dieser Bestimmung\nkäme eine Freiheitsstrafe durchaus in Frage, da der Beschuldigte, wie erwähnt, bereits einschlägig delinquierte, weshalb zweifelhaft erschiene, dass\nihn eine (weitere) bedingte Geldstrafe von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermöchte. Daher ist das bisherige Recht, welches bezüglich der\nGeldstrafe einen grösseren Rahmen vorsah, als das mildere anzusehen, denn\neine Freiheitsstrafe, auch wenn diese bedingt ausgesprochen wird, stellt objektiv für den Beschuldigten einen schwereren Eingriff dar, als wenn „nur“ auf\neine Geldstrafe erkannt würde. Schliesslich würde der Anordnung einer Freiheitsstrafe im konkreten Fall auch das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen (Art. 391 Abs. 2 StPO).\n\ne) Zu prüfen bliebt, ob andere Gründe für eine Reduktion der von der Vorinstanz ausgesprochenen 270 Tagessätze sprechen. Von der Vorinstanz nicht\nberücksichtigte strafmindernde Umstände sind indessen weder in den Akten\nersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung genannt. Die Strafkammer erachtet die vorinstanzliche Strafzumessung aufgrund der unter E. 4.c\nvorstehend wiedergegeben Strafzumessungsgründe denn auch als dem Verschulden angemessen. Damit bleibt es bei den 270 Tagessätzen.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nf) In Bezug auf die Tagessatzhöhe ändert sich in casu durch das revidierte\nRecht nichts (neu wurde eine Untergrenze von Fr. 30.00 kodifiziert, welche\njedoch unter bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden kann; gleich\nbleibt sich die maximale Höhe von Fr. 3‘000.00. vgl. nArt. 34 Abs. 2 StGB).\nDie Vorinstanz ging bei der Bemessung unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges für Steuern etc. von einem monatlichen Einkommen des Beklagten\nvon ca. Fr. 6‘500.00 und Schulden in der Höhe von Fr. 20‘000.00 aus (angefocht. Urteil E. II./3.). Anlässlich der Befragung in der Berufungsverhandlung\ngab der Beschuldigte an, netto Fr. 10‘000.00 exkl. 13. Monatslohn zu verdienen und keine Schulden mehr zu haben (BVP S. 6 und 7). Das im Vergleich\nzum erstinstanzlichen Verfahren deutlich höhere Einkommen und die nicht\nmehr vorhandenen Schulden wiegen die zusätzlich angegeben Unterstützungsleistungen zugunsten der Eltern von monatlich zwischen Fr. 1‘000.00 bis\nFr. 1‘600.00 und eines Neffen (EUR 200 bis EUR 400.00 pro Semester) sowie\nden Umstand, dass der Beschuldigte den Mietzins der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern von Fr. 2‘300.00 nach eigenen Angaben nun alleine bestreitet, ohne Weiteres auf. Im Übrigen nannte die Verteidigung keine zusätzlichen, für die Bemessung der Tagessatzhöhe relevanten Umstände. Es drängen denn auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der finanziellen\nVerhältnisse des Beschuldigten auf. Somit ändert sich nichts an der Tagessatzhöhe von Fr. 150.00.\n\n"}