{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nNach Art. 25 StGB ist demgegenüber Gehilfe, wer zu einem Verbrechen oder\nVergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag,\nder die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders\nabgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat\ndurch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die\nHilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der\ntatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne\ndie Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGer, Urteil 6B_1342/2015 vom\n28. Oktober 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 124 E. 3.2).\n\nb) Unbestrittenermassen unterschrieb der Beschuldigte die beiden Revisionsfragebögen eigenhändig. In der Befragung im Berufungsverfahren auf diesen Umstand angesprochen, vermochte der Beschuldigte keine Gründe dafür\nzu nennen, dass er anstelle seines Vaters unterschrieb, obwohl dieser bis\ndahin Dokumente jeweils noch selber unterzeichnete (BVP S. 10). Insbeson-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\ndere machte der Beschuldigte nicht geltend, der Vater sei damals nicht (mehr)\nin der Lage gewesen, die Fragebögen selbst zu unterzeichnen oder dieser\nhabe ihn gebeten oder angewiesen zu unterschreiben. Diesbezüglich kann\nnicht mehr von einem untergeordneten Tatbeitrag gesprochen werden, vielmehr wirkte der Beschuldigte, indem er die Fragebögen ohne nachvollziehbaren Grund anstelle von D.________ unterzeichnete, mit diesem im Hinblick\nauf einen unberechtigten Leistungsbezug massgeblich zusammen. Auch die\nRolle des Beschuldigten anlässlich der Konsultationen bei Dr. med.\nI.________ kann nicht als blosse Unterstützung des Vaters bei der Überwindung allfälliger fehlender Sprachkenntnisse gewertet werden, da es primär der\nBeschuldigte war, welcher der Ärztin die angebliche Krankengeschichte und\nden aktuellen Zustand erläuterte. Laut der Aussage von Dr. med. I.________\nhabe der Beschuldigte geholfen, dass „es mit dem Sprechen schneller [gehe]“,\nauch habe „es der Sohn besser gewusst“ (U-act. 10.2.07 Frage 37 S. 10).\nFolglich kann auch davon ausgegangen werden, dass Dr. med. I.________\ndas Revisionsformular ohne die Angaben des Beschuldigten nicht unterzeichnet hätte, zumal sie, wie vorstehend ausgeführt, gar keine Kenntnis über die\nangeblichen Einschränkungen des Beschuldigten hatte. Somit leistete der\nBeschuldigte auch in dieser Hinsicht einen massgeblichen Tatbeitrag. Wie in\nE. 3.g/bb dargelegt, handelte der Beschuldigte dabei vorsätzlich. Es ist somit\nmit der Vorinstanz von Mittäterschaft auszugehen.\n\nc) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen (vgl. angefocht. Urteil I./6.4 und 6.5\nS. 18 f.).\n\n4. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt. Die Verteidigung\nbeantragt für den Fall eines Schuldspruches die Bestrafung mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen (KG-act. 31). Zu prüfen ist schliesslich der\nWiderruf der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 5. August 2011 bei\nKantonsgericht Schwyz 27\n\neiner zweijährigen Probezeit bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00.\n\na) Der Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug umfasst Freiheitsstrafe\nbis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das\nGericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das\nVorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf\ndas Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).\n\nb) Nach altem Recht betrug die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze\n(Art. 34 Abs. 1 aStGB). Am 1. Januar 2018 traten die mit BG vom 19. Juni 2015 von der Bundesversammlung beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) in Kraft. Laut revidiertem Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB beträgt die Geldstrafe, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt, mindestens drei und\nhöchstens 180 Tagessätze. Da keine spezifische Übergangsregelung erlassen wurde, gilt für den zeitlichen Geltungsbereich der allgemeine Grundsatz,\nwonach der Täter nach dem milderen Recht zu bestrafen ist (lex mitior, Art. 2\nAbs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im\nVergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz\nder konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die Tat sowohl nach altem\nals auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der\nErgebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nwegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter\npersönlich als vorteilhafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2 ff. mit Hinweisen).\n\n"}