{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nVerhalten seines Vaters. Der Beschuldigte bestritt nie, gewusst zu haben,\ndass sein Vater in der Lage war zu tanzen. Er räumte auch ein, bei mindestens einem Hochzeitsfest, auf dem D.________ tanzte, selber dabei gewesen\nzu sein (U-act. 10.2.09 Fragen 35 und 36 S. 13 f.). Somit wusste der Beschuldigte um das unterschiedliche Verhalten seines Vaters in der Heimat und in\nder Schweiz. Auch hatte er keine Erklärung dafür, weshalb er das Revisionsformular nicht bloss ausfüllte, sondern auch noch unterzeichnete (BVP S. 10,\nvgl. auch E. 3.b nachfolgend). Damit nahm er zumindest billigend in Kauf,\ndass die Angaben betreffend Hilflosigkeit in alltäglichen Verrichtungen so nicht\nzutreffen und dazu führen, dass der Vater aufgrund dessen Leistungen erhält,\nauf die er keinen Anspruch gehabt hätte.\n\nh) Die Verteidigung hält dafür, dass der Beschuldigte selber nicht\ngewerbsmässig gehandelt habe, ihm mithin das Merkmal der\nGewerbsmässigkeit nicht zuzurechnen sei, selbst wenn D.________ des\ngewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen werde (BVP, Plädoyer S. 3\nff.).\n\naa) Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände,\nwelche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden\nallerdings nur bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie\nvorliegen (Art. 27 StGB). Als persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB\ngilt namentlich der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit (BGer,\nUrteil 6B_207/2013 vom 10. September 2013 E. 1.3.2). Nach der\nRechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der\nGewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt\nberufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische\nTätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines\nbestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften\nergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt\n(BGer, Urteil 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 mit Hinweis auf\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nBGE 116 IV 319 E. 4). Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi \"nebenberufliche\" deliktische Tätigkeit kann genügen (BGE 123 IV 113 E. 2c). Wesentlich für die Annahme der\nGewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen\ngeschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische\nHandlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten\nzur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche\nsoziale Gefährlichkeit gegeben (zit. Urteil 6B_932/2015 E. 4.1 mit\nHinweisen).\n\nbb) Der Beschuldigte förderte durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen\nmit rund Fr. 1‘170.00 während 14 Monaten (von Juni 2013 bis Juli 2014)\neinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der\nLebensgestaltung seines Vaters. In Bezug auf das geforderte Handeln nach\nArt eines Berufs ist festzustellen, dass sich die Tathandlung nicht nur im\neinmaligen wahrheitswidrigen Ausfüllen eines Formulars erschöpfte (vgl. zit.\nUrteil 6B_932/2015 E. 4.3). Der Beschuldigte füllte den Revisionsfragebogen\ngleich zweimal aus, wobei er diesen jeweils auch unterzeichnete, nämlich\neinmal zuhanden von Dr. med. H.________ und, nachdem diese sich\nweigerte, die darin gemachten Angaben zu bestätigen, ein weiteres Mal für\nDr. med. I.________. Ausserdem begleitete er D.________ zum Untersuch\nbei Dr. med. I.________, wobei er hierbei eine aktive Rolle spielte, d.h. der\nÄrztin die Krankengeschichte und den aktuellen Zustand erläuterte. Dies\ngeschah innerhalb von fünf Monaten und war mit einem gewissen zeitlichen\nAufwand verbunden, so dass zumindest von einer quasi „nebenberuflichen“\ndeliktischen Tätigkeit auszugehen ist. Gewerbsmässigkeit ist daher (auch)\nbeim Beschuldigten zu bejahen.\n\n3. Umstritten ist schliesslich die Form der Teilnahme. Die Verteidigung hält\nohne nähere Begründung dafür, dass höchstens von Gehilfenschaft auszugehen wäre (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 5).\nKantonsgericht Schwyz 25\n\na) Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise\nmit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.\nDabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich\nist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive\nWille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat\nauch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer\nan der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses\nmitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGer, Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015\nE. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 und 125 IV 134 E. 3a).\n\n"}