{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\ncc) Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem\nandern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv\nfeststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die\nTäuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes\nVerhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 m.H.). Wie die Vorinstanz\nzutreffend feststellte, wohnte der Beschuldigte mit D.________ resp. seinen\nEltern seit seiner Geburt im gleichen Haushalt und sah dementsprechend\nseinen Vater tagtäglich. Auch bekam der Beschuldigte die angeblichen\nGesundheitsschwankungen von D.________ mit und war mindestens an einer\nHochzeit, auf deren Videoaufzeichnung D.________ tanzend zu sehen ist,\nebenfalls anwesend. Auch räumte der Beschuldigte ein, dass ihn die guten\nund schlechten Phasen des Vaters ein Leben lang begleitet hätten (angefocht.\nUrteil S. I./6.2 S. 17). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der\nBeschuldigte wusste, dass es D.________ nicht derart schlecht ging, wie\ndieser den Ärzten jahrelang vorgab (vgl. hierzu die Erwägungen zum\nsubjektiven Tatbestand unter E. 2.g nachstehend) und wie es sich in den von\ndiesen verfassten Berichten niederschlug. Indem der Beschuldigte gegenüber\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nDr. med. I.________ die angeblichen Einschränkungen seines Vaters darlegte\nbzw. auf die inhaltlich unzutreffenden „alten“ medizinischen Akten verwies,\ntäuschte er diese, so dass auch dieses Tatbestandselement erfüllt ist.\n\nf) In objektiver Hinsicht zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben\ndie Elemente der Vermögensdisposition an sich und des Vermögensschadens\n(vgl. angefocht. Urteil E. I./6.4 S. 18). Das Vorhandensein beider Tatbestandselemente ist evident und wurde von der Verteidigung nie bestritten bzw. in der\nBerufungsbegründung nicht thematisiert.\n\ng) Subjektiv müssen Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung und Vorsatz gegeben sein (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 193 ff. zu\nArt. 146 StGB).\n\naa) Mit dem Element der Bereicherungsabsicht setzte sich die Verteidigung\nin der Berufung nicht begründet auseinander. Es sind jedenfalls für die Strafkammer keine Umstände erkennbar, wonach eine solche nicht vorgelegen\nhaben soll, so dass auf die zutreffenden kurzen Ausführungen der Vorinstanz\nim angefochtenen Urteil verwiesen werden kann, wonach der Beschuldigte\nseinem Vater mit monatlich Fr. 1‘170.00 an Hilflosenentschädigung ein Einkommen bzw. einen wesentlichen Anteil daran habe ermöglichen wolle, welches diesem nicht zugestanden habe (E. I./6.3 S. 18).\n\nbb) Die Verteidigung bestreitet das Vorhandensein von Vorsatz. Sie führt\naus, der Beschuldigte habe seinem Vater nur bei administrativen Arbeiten\ngeholfen und sei ihm anlässlich der ärztlichen Konsultationen behilflich gewesen. Der Beschuldigte habe den Zusammenbruch seines Vaters am 4. September 1993 als 15-Jähriger miterlebt. Man könne nicht erwarten, dass ein\nJugendlicher die vom Vater anschliessend gezeigten Gebrechen in Frage stelle. Der Beschuldigte sei dann mit den Einschränkungen seines Vaters gross\ngeworden. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte im gleichen Haushalt\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nlebte, könne nicht geschlossen werden, dass er die Simulation erkannt habe.\nSoweit D.________ seine Symptome übertrieben dargestellt haben sollte,\nhabe er sein ganzes Umfeld getäuscht, was sich etwa an den Aussagen von\nG.________ gezeigt habe. Auch könne man vom Beschuldigten nicht erwarten, dass er die Diagnosen, Therapien etc. von zwei Jahrzehnten ernsthaft in\nFrage hätte stellen müssen. Auch seine Ausbildung zum Krankenpfleger bedeute nicht, dass er den Angaben der Ärzte und seines Vaters hätte misstrauen müssen (BVP, Plädoyer S. 7 ff.).\n\nGemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen\nvorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt\nbereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.\nEventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den\nEintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält,\naber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf\nnimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV\n26 E. 3.2.2). In Bezug auf den Betrug gilt, dass der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden\nvom Täter in seinen Umrissen gewollt sein muss (BSK StGB II-Arzt, 3. A.,\nN 208 zu Art. 146 StGB).\n\nDem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass er den Zusammenbruch seines\nVaters als einschneidend erlebte und als Jugendlicher die daraus angeblich\nentstandenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinterfragte bzw. hinterfragen musste. Allerdings ist nicht einzusehen, dass er im Tatzeitpunkt im\nJahr 2013, d.h. als 35-jähriger Erwachsener mit einer gewissen Lebenserfahrung dem Verhalten seines Vaters immer noch unkritisch begegnet sein will.\nEntgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht ausser Acht zu lassen, dass\nder Beschuldigte über eine medizinische Ausbildung als Krankenpfleger verfügt. Dabei ist von ihm nicht zu verlangen, dass er primär die Diagnosen der\nÄrzte in Frage hätte stellen müssen, sondern vor allem das (widersprüchliche)\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}