{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nSchutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Die Überprüfbarkeit der Angaben ist nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen von Bedeutung. Aber\nauch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet\nlediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum\nAusschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung\nkann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1 mit Hinweis auf BGE 135\nIV 176 E. 5.1 und 5.2 sowie BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).\n\nBesondere betrügerische Machenschaften sind nach der Rechtsprechung\nunter anderem gegeben, wenn dem Gutachter anlässlich der\nExploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene\nSchmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung\nvorgespielt werden (BGer, Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Im\nZusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma wurde Arglist\nin der Rechtsprechung wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene\nhabe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (BGer,\nUrteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3 m.H. auf Urteile 6B_188/2007\nvom 15. August 2007 E. 6.4 und 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5 sowie\nweitere Urteile). Der Arzt bzw. Gutachter ist für seine medizinische Diagnose\nauf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf sich\ngrundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen\nVertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem\nausgegangen werden kann (zit. Urteil BGer, 6B_46/2010 E. 4.3).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nNach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine\nBehörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es\nunterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die\nAbklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten\nUnterlagen wie beispielsweise die letzte Steuererklärung und\nSteuerveranlagung oder Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine\nsolche Unterlassung nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese\nUnterlagen keine oder\nvoraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und\nVermögenswerte enthalten. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen,\nwenn die Behörde den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen\nwidersprüchlichen Angaben befragt. Diese Grundsätze gelangen auch im\nSozialversicherungsrecht zur Anwendung (nicht publizierte E. 2.3 von\n6B_988/2015 vom 8. August 2016 = BGE 142 IV 378 E. 2.3 sowie\nUrteil 6B_531/2012 vom 23. April 2013 E. 3.3 m.H. auf zit. Urteil 6B_125/2012\nE. 5.3.3 und weitere Urteile). Ein Sozialversicherungsträger lässt es am von\nder Rechtsprechung verlangten Mindestmass an Vorsicht fehlen, wenn aus\nden Akten konkrete, stichhaltige Hinweise auf Falschangaben des\nVersicherten vorliegen und die Behörde diesen nicht nachgeht. Diesfalls\nscheidet Arglist aus (zit. Urteil 6B_988/2016 E. 2.4.2).\n\nbb) Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das Verhalten des Beschuldigten (wie auch dasjenige von D.________) als arglistig zu werten. Wie aus\nden beigezogenen Krankenakten von Dr. med. I.________ betreffend\nD.________ hervorgeht, verfügte diese nicht über die aus den 90er Jahren\nstammenden ärztlichen Berichte (ins. Spital Wädenswil vom 10. September\n1993, Leukerbad sowie die Berichte von Dr. med. E.________), worauf die\nunrichtige Diagnose des Hemisyndroms basiert. Damit kam dem mündlichen\nBericht des Beschuldigten über das bisher angeblich Geschehene, auch wenn\nes sich „nur“ um die Widergabe von Akteninhalt handelte, entscheidende Bedeutung zu. Indem der Beschuldigte gegenüber Dr. med. I.________ die fal-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nsche Krankengeschichte seines Vaters erläuterte, bestärkte er die Ärztin in\nder unrichtigen Annahme, D.________ sei zumindest teilweise gelähmt bzw.\nstark eingeschränkt. Dr. med. I.________ war auf die Angaben des Beschuldigten zur Krankengeschichte und zum aktuellen Befinden angewiesen und es\nlagen keine Umstände vor, aufgrund derer sie dem Bericht des Beschuldigten\nnicht hätte trauen dürfen. So orientierten der Beschuldigte und D.________\ndie Ärztin nicht über dessen tatsächlich ausgeführten Aktivitäten, namentlich\nwusste Dr. med. I.________ lediglich von Reisen in die Heimat (U-act. 10.2.07\nS. 12 Frage 47), jedoch nichts von den übrigen Auslandreisen (insbesondere\nnach Mekka) und Tätigkeiten wie Reiten und das Verrichten von Gartenarbeiten. Damit ist Dr. med. I.________ nicht vorzuwerfen, sie habe die Hilfsbedürftigkeit von D.________ leichtfertig bestätigt. Eine den zuständigen Leistungserbringern zuzurechnende Opfermitverantwortung scheidet somit ebenso aus.\n\n"}