{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nc) Sodann kritisiert die Verteidigung, es seien keine Beweise erhoben worden, welche den Gesundheitszustand von D.________ am 10. Oktober 2013\nbelegen würden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf Foto- und Videoaufnahmen aus den Jahren 2004 bis 2010 abgestellt, woraus jedoch keine Rückschlüsse auf den Zustand von D.________ im Jahr 2013 gezogen werden\nkönnten. Insbesondere sei nicht widerlegt, dass die zur Hilfsbedürftigkeit gemachten Angaben wahrheitswidrig seien (BVP Plädoyernotizen S. 5 f.). Dem\nist nicht zu folgen. So gelangte L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 12. November\n2017 zusammengefasst zum Schluss, dass das Vorhandensein einer Konversionsstörung (dissoziative Störung) bei der von D.________ behaupteten\nlinksseitigen Lähmung Leistungsschwankungen, wie von ihm gezeigt (d.h.\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nReiten ohne Hilfe Dritter oder Tanzen ohne sichtbare Einschränkungen), nicht\nzulasse (Dossier STK 2016 35, KG-act. 33 S. 30 f. Frage 1). Im Weiteren könne das von einander markant abweichende Verhalten von D.________ im Inund Ausland durch nichts anderes als durch eine\nSimulation erklärt werden (S. 32 Frage 4.3). Für die Strafkammer besteht kein\nAnlass, von diesem schlüssigen Ergebnis, nämlich dass D.________ die\nhalbseitige Lähmung simulierte, abzuweichen. Angesichts dieses Ergebnisses\ndarf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die angeblichen Einschränkungen von D.________, wie sie im Jahr 2013 behauptet wurden, genauso nicht den Tatsachen entsprechen, wie in den Jahren zuvor. Ansonsten\nhätte sich eine tatsächliche Verschlechterung auch in der medizinischen Beurteilung zeigen müssen, was aber nicht der Fall war, nachdem Dr. med.\nI.________ im Revisionsfragebogen, von ihr unterzeichnet am 10. Oktober\n2013, lediglich die schon seit Jahren bekannten Diagnosen wiederholte (U-\nact. 13.2.79). Darüber hinaus existieren in den Akten noch zwei später erstellte Fotos, welche von der Hochzeit der Tochter am 21. Januar 2012 stammen\n(U-act. 5.1.09 S. 10). Auf dem einen Bild erkennt man D.________ ohne Unterstützung einer Drittperson oder eines Stockes oder dergleichen aufrecht\nstehend und beide Arme angewinkelt vor sich hinhaltend. Auf der zweiten\nAufnahme hält der wiederum aufrecht und ohne Unterstützung stehende\nD.________ mit der angeblich gelähmten bzw. stark eingeschränkten linken\nHand einen Gegenstand auf einem Tablett vor sich hin. Auch auf diesen Bildern zeigt D.________ ein Verhalten, welches mit der angeblichen linkseitigen\nLähmung bzw. starken Einschränkung nicht zu vereinbaren ist. Somit findet\neine scheinbare, plötzlich im Jahr 2013 tatsächlich aufgetretene Hilfsbedürftigkeit in den Akten keine Stütze und ist als Schutzbehauptung zu werten.\n\nd) Weiter wird von der Verteidigung vorgebracht, dass Dr. med. I.________\nzu Protokoll gegeben habe, D.________ könne sicher gerade laufen und er\nsei selber ins Wartezimmer gekommen, woraus sich ergäbe, dass der Beschuldigte die Ärztin nicht durch ein allfälliges Stützen seines Vaters getäuscht\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nhaben könne (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6). Es trifft zu, dass aufgrund\nder Aussagen von Dr. med. I.________ sowie ihren Notizen betreffend der\nKonsultation vom 10. Oktober 2013 nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte\nseinen Vater anlässlich dieses speziellen Arztbesuches gestützt hat (U-act.\n10.2.07 Frage 14 S. 5 [„Er kam auch selber ins Wartezimmer“], vgl. auch Frage 27 S. 8; U-act. 13.12.05). Wie sich nachstehend ergibt, vermag dieser Umstand jedoch am Schuldspruch nichts zu ändern. Erwiesen ist nämlich zumindest, dass der Beschuldigte gegenüber Dr. med. I.________ die Krankengeschichte bzw. Vorgeschichte seines Vaters erläuterte und damit auch bestätigte, was von der Verteidigung nicht bestritten wurde (U-act. 10.2.07 Fragen 35-\n37).\n\ne) Der Beschuldigte bestreitet Arglist. Die Verteidigung führt hierzu aus, der\nBeschuldigte habe Dr. med. I.________ lediglich das gesagt, was in den medizinischen Akten gestanden und was sein Vater berichtet habe, was weder\narglistig noch täuschend gewesen sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 7).\n\naa) Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der\nTäter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Arglist ist\nnach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.\nBei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung\nabhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung\nder Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen\nwerde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}