{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\nwerde (KG-act. 27). Anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung gegen\nD.________ am 16. Januar 2018 erschien dieser unentschuldigt nicht und der\nBeschuldigte A.________ und sein Verteidiger blieben der Verhandlung fern\n(Dossier STK 2016 35, KG-act. 62). Mit Beschluss von eben diesem Datum\nräumte die Strafkammer dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bemessung der\nSanktion ein, nachdem die mit BG vom 19. Juni 2015 beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafrechts (Änderungen des\nSanktionenrechts) am 1. Januar 2018 in Kraft traten (KG-act. 29). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. Januar 2018 auf eine Stellungnahme (KG-act. 30); die Verteidigung liess sich gleichentags dazu vernehmen\n(KG-act. 31).\n\nDas Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2018\nwurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt,\ndass das Urteil begründet werde.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung\nerforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Anordnung der Vorinstanz bezüglich der Beschlagnahme (angefocht. Urteil Dispositivziffer 5).\n\nb) Die Anklage wirft dem Beschuldigten Mittäterschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB vor. Zusammengefasst\nwird ihm zur Last gelegt, die SVA Zürich bzw. die IV-Stelle Schwyz / Ausgleichskasse Schwyz arglistig getäuscht zu haben, indem er zusammen mit\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nseinem mitbeschuldigten Vater D.________ in einem ca. am 8. Juli 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogen betreffend Hilflosenentschädigung wahrheitswidrig angab, dieser benötige im Alltag Hilfe, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte habe diesen Fragebogen unterzeichnet und\nDr. med. H.________ zugestellt, damit diese den ärztlichen Teil des Formulars ausfülle und die Leiden und Gebrechen von D.________ bestätige. Da\nDr. med. H.________ diese Bestätigung nicht abgegeben habe, soll der Beschuldigte um den 10. Oktober 2013 erneut zusammen mit D.________ den\nFragebogen ausgefüllt und wiederum wahrheitswidrig angegeben haben, letzterer sei in verschiedenen alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen.\nDer Beschuldigte habe auch diesen Fragebogen unterzeichnet und einer neuen Ärztin, nämlich Dr. med. I.________, zwecks Überprüfung und Bestätigung\nzugestellt. Anlässlich der Untersuchung bei Dr. med. I.________ am 10. Oktober 2013 habe der Beschuldigte D.________ darin unterstützt, dessen angebliche Krankengeschichte zu erläutern und seinen Vater ausserdem aktiv\nbei der Fortbewegung in der Arztpraxis und deren Umgebung unterstützt, obwohl er darauf gar nicht angewiesen gewesen sei. Der Beschuldigte bestreitet\nden Betrugsvorwurf.\n\n2. a) Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig,\nwer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,\njemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig\nirreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu\neinem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am\nVermögen schädigt.\n\nb) Die Verteidigung moniert vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dahingehend, dass ein versuchter Betrug hinsichtlich des mit Datum vom\n8. Juli 2013 unterzeichneten Revisionsfragebogens sachverhaltlich nicht angeklagt sei (BVP Plädoyer Verteidigung S. 5). Die Anklageschrift bezeichnet\nmöglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung\n(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Sachverhalt betreffend dem mit am oder um\nden 8. Juli 2013 datierten und vom Beschuldigten unterzeichneten Revisionsfragebogen wird auf S. 5 der Anklageschrift ausreichend präzise umschrieben\nund erfüllt mithin die Vorgaben von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO. Die Verteidigung macht denn auch zu Recht nicht geltend, dass der Beschuldigte nicht\ngewusst habe, was ihm diesbezüglich vorgeworfen wird. Der Umstand, dass\ndie Anklage nur auf Betrug und nicht auch auf versuchten Betrug lautet, würde\neine Verurteilung wegen blossen Versuchs dieses Delikts nicht ausschliessen.\nDenn das Gericht ist nur an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt\ngebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Das Anklageprinzip schliesst insbesondere eine Verurteilung wegen\neines gleichartigen oder geringfügigeren Delikts (wie etwa den Versuch des\nangeklagten Delikts) nämlich nicht aus (BGE 129 IV 262 E. 2.7). Anzufügen\nist, dass der Versuch, wie sich nachstehend ergibt, ohnehin im Schuldspruch\nwegen (gewerbsmässigen) Betrugs aufgeht. Damit ist mit Bezug auf den\nSachverhalt betreffend den Revisionsfragebogen und den Kontakt mit\nDr. med. H.________ eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.\n\n"}