{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n 2. A.________ wird mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu\nFr. 150.00 bestraft.\n\n3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren\naufgeschoben.\n\n4. Die von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Zürich am 5. August 2011 bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt ausgesprochene\nGeldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen und\nes wird deren Vollzug angeordnet.\n\n5. [Beschlagnahme].\n\n6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nden Untersuchungs- und Anklagekosten 2‘350.50\nden Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘830.60\nTotal Fr. 7‘181.10\n\nwerden A.________ auferlegt.\n\n7.-8. [Zustellung und Rechtsmittel].\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantonalen Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils\ninnert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 3):\n\n1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n2. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nZürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen\nGeldstrafe sei abzuweisen.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu\nnehmen.\n\n4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen vollumfänglich zu entschädigen.\n\nMit Eingabe vom 5. September 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf\nAnschlussberufung (KG-act. 5). Am 8. Februar 2017 wurden die Parteien des\nvorliegenden Verfahrens und desjenigen von STK 2016 35 auf den 28. März\n2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Am 9. Februar 2016\n(recte: 2017) beantragte die Verteidigung, dass ein psychiatrisches Gutachten\nüber den Mitbeschuldigten D.________ einzuholen sei (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 10. März 2017 wurde die Berufungsverhandlung abzitiert (KGact. 12). Am 6. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung betreffend\nD.________ ein Sachverständigengutachten zur Frage einer möglichen Konversionsstörung an (Dossier STK 2016 35, KG-act. 18) und gab den Parteien\nmit Verfügung vom 19. April 2017 Gelegenheit, Einwände gegen die Ernennung von L.________, Zürich vorzubringen und eigene Anträge zu stellen\n(KG-act. 13). Die Verteidigung äusserte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2017 und\nstellte Ergänzungsfragen (KG-act. 14). Nachdem gegen die Person des Sachverständigen keine Einwände erhoben wurden, erteilte die Verfahrensleitung\nL.________ am 10. Mai 2017 den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens\n(Dossier STK 2016 35, KG-act. 25). Mit separater Verfügung wurde die bereits\nim April 2017 terminierte Berufungsverhandlung für den 28. November 2017\nnochmals festgehalten (KG-act. 16). Infolge Auslandabwesenheit der Verteidigung des Mitbeschuldigten D.________ setzte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 17. Juli 2017 die Berufungsverhandlung neu auf den 19. Dezember 2017 fest (Dossier STK 2016 35, KG-act. 28). Am 3. November 2017 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 19. Dezember 2017 geladen (KG-act. 18). Das psychiatrische Fachgutachten von L.________ ging\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ndem Kantonsgericht am 13. November 2017 zu (Dossier STK 2016 35, KGact. 33) und wurde den Parteien am 13. November 2017 zugestellt mit dem\nHinweis, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme hätten (KG-act. 19).\n\nAm 19. Dezember 2017 fand vor Schranken des Kantonsgerichts die Berufungsverhandlung statt, wobei gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten\nD.________ verhandelt wurde, welcher der Verhandlung unentschuldigt fern\nblieb. Die Verteidigung von A.________ stellte folgende Anträge (KG-act. 25,\nBeilage 2):\n\n1. Der Antrag auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nZürich-Limmat vom 5. August 2011 bedingt ausgesprochenen\nGeldstrafe sei abzuweisen.\n\n2. A.________ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahrens und der Untersuchung seien auf die Gerichtskasse zu\nnehmen.\n\n4. Der Beschuldigte sei für seine anwaltlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen.\n\nDie Staatsanwaltschaft trug auf Abweisung der Berufung resp. Bestätigung\ndes angefochtenen Urteils an. Die Strafkammer beschloss gleichentags, dass\nder Mitbeschuldigte D.________ noch persönlich zu befragen sei und das\nUrteil gegen A.________ bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens betreffend D.________ ausgesetzt werde (KG-act. 26). Mit zweiter Vorladung vom\n28. Dezember 2017 wurden die Parteien beider Berufungsverfahren auf den\n16. Januar 2018 zur Befragung von D.________, Stellungnahme hierzu und\nSchlusswort von D.________ geladen, wobei der Beschuldigte A.________\nund sein Verteidiger nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet wurden und\nihnen angezeigt wurde, dass bei Fernbleiben Verzicht auf Teilnahme und Stellungnahme zur Befragung des Mitbeschuldigten D.________ angenommen\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n"}