{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n - ohne Hilfe Dritter und ohne irgendwelche Hilfsmittel zu gehen\nund zu stehen,\n- zu verschiedenen Zeitpunkten, ausgiebig, zeitlich lang andauernd und feinmotorisch auf hohem Niveau zu tanzen,\n- ohne Hilfe und Unterstützung auf einem Pferd zu reiten,\n- schwere Gagenstande zu tragen und Gartenarbeiten zu verrichten,\n- gesellschaftliche Kontakte ohne erkennbare Einschränkung\nwahrzunehmen,\n- in die Heimat Mazedonien und durch die Welt, beispielsweise\nüber Jordanien bis nach Mekka in Saudi Arabien zu reisen.\nAll diese Umstande und Zeugnisse der Leistungsfähigkeit resp.\nVeränderungen in seiner Leistungs- und Bewegungsfähigkeit meldete D.________ weder den befassten Ärzten, noch der IV-Stelle\nSchwyz, der EL-Stelle Schwyz oder einem anderen Leistungserbringer.\n\nIm März 2001 führte die IV-Stelle Schwyz die zweite Rentenrevision durch, wozu D.________ am 4. April 2001 unterschriftlich angab, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben, er sei nach wie\nvor nicht erwerbstätig und im bisher geschilderten Umfang bei Alltagshandlungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Dr. med.\nE.________, Einsiedeln SZ, bestätigte am 26. April 2001 diesen\nZustand gestützt auf seine letzte ärztliche Konsultation mit\nD.________ vom 2. Oktober 2000. Gestützt auf diese Angaben\nanerkannte die IV-Stelle Schwyz gegenüber D.________ weiterhin\neine 100%-ige Rentenbedürftigkeit sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades; abermals wies ihn die IV-Stelle Schwyz auf\ndie bestehenden Meldepflichten hin.\n\nIn der Zeit zwischen Juli 2004 und Juli 2014 lebte D.________\nausschliesslich von\n- IV-Rentenleistungen (resp. ab Juli 2011) AHV-\nRentenleistungen),\n- BVG-Leistungen,\n- Hilflosenentschädigungen,\n- Ergänzungsleistungen und\n- Zusatzleistungen,\nin der Höhe von total CHF 590‘705.55 resp. monatlich im Durchschnitt etwas mehr als CHF 4‘881.85, auf die er aufgrund seines\ntatsächlich guten Gesundheitszustandes keinerlei Anspruch hatte.\n\nb) Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten\n\nPer 1. Juni 2013 leitete die SVA Zürich (buchhalterische betrachtet\nauch stellvertretend für die Ausgleichskasse resp. AHV- Stelle\nSchwyz) gegen D.________ eine Revision zur Hilflosenentschädigung (HE) ein. Am oder um den 8. Juli 2013 füllte der Beschuldigte\nzusammen mit und für seinen Vater D.________ den Revisions-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nfragebogen aus. Darin gaben der Beschuldigte und D.________\ngemeinsam wahrheitswidrig an, D.________ benötige im Alltag Hilfe,\n- beim An-/Auskleiden,\n- bei der Körperpflege,\n- bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte,\n- beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, wenn die Beschwerden phasenweise zunehmen resp. stärker seien,\n- beim Verrichten der Notdurft inklusive dem Ordnen der Kleidung und der Körperreinigung nach dem Verrichten der Notdurft,\n- ferner bedürfe er der medizinisch-pflegerischen Hilfe sowie\nÜberwachung sowohl tagsüber wie auch nachts, man müsse\nihm die Medikamente verabreichen, da er sonst die Einnahme\nvergesse; die Familienmitglieder Ehefrau, Sohn (Beschuldigter)\nund Tochter würden diese Hilfeleistungen erbringen.\nDiese falschen Angaben schrieb der Beschuldigte in den Revisionsfragebogen und unterschrieb diesen in der Absicht, für seinen\nVater D.________ so in unrechtmässiger Weise monatlich wiederkehrende Hilflosenentschädigungen erwirken zu können.\nDiesen inhaltlich gezielt falsch ausgefüllten Fragebogen stellte der\nBeschuldigte zeitlich direkt danach Dr. med. H.________, Zürich,\neiner ihm damals schon seit längerem bekannten Ärztin zu, damit\ndiese im irrigen Glauben, D.________ gehe es medizinisch\ntatsächlich derart schlecht, den ärztlichen Teil des Formulars ausfüllen und die Leiden und Gebrechen D.________ bestätigen und\ndie Bestätigung der AHV-Stelle der SVA Zürich zustellen sollte.\nDr. med. H.________ füllte den Fragebogen allerdings nicht aus,\nweil ihr der Aufwand der vollständigen Abklärung zum Zustand\nD.________ zu aufwändig war und weil ihr dazu überdies die notwendigen Akten fehlten. Als Reaktion auf diese Verweigerungshaltung wechselte D.________ den Hausarzt resp. die Hausärztin.\n\n"}