{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-06", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "22ff9b552de27d977487111f31132eb5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2016-36_2018-02-06.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2016_36_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2a502798f7513bb797278754e534b2e4af4550cefd0c093195a8747b4eea3efe4618759c8a510722a459bb5126b7d50ccea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2016_36", "Checksum": "3fd9f469e1720817f7c6a3daa6657bfb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2016 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:23", "Checksum": "3c4629f993fc2640bd971eb41c49e9e7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 06.02.2018 STK 2016 36\nRegeste:\ngewerbsmässiger Betrug | Strafgesetzbuch\n\n Mit Formular vom 22. April 1995 beantragte D.________ nebst der\nbereits erhaltenen IV-Rente auch eine Hilflosenentschädigung und\ngab dazu an, seit November 1993 im Alltag an folgenden Einschränkungen zu leiden resp. bei folgenden alltäglichen Verrichtungen regelmässig und in erheblichem Masse auf die Hilfe Dritter\nangewiesen zu sein:\n- beim An-/Auskleiden,\n- teilweise auch beim Aufstehen, Absitzen und Liegen,\n- beim Zerkleinern der Nahrung insb. beim Zerkleinern von\nFleisch,\n- teilweise beim sich Waschen, Baden und Duschen,\n- bei der Fortbewegung in der Wohnung, im Freien und bei der\nPflege gesellschaftlicher Kontakte, wobei er beim Gehen gestützt und sein Rollstuhl von einer Drittperson gestossen\nwerden müsse,\n- er benötige tagsüber wie auch nachts persönlicher Überwachung, wobei die Familie diese Überwachung seit November\n1993 gewährleiste.\nDiese Angaben liess sich D.________ gestützt auf Arztbesuche\ndurch seinen damaligen Hausarzt Dr. med. E.________ Einsiedeln\nSZ, ärztlich bestätigen. Im Beisein seiner damaligen Nachbarin\nG.________ machte D.________ zu seinen Gebrechen und Leiden noch detailliertere Angaben, so etwa dass er\n- seine linke Körperhälfte nicht einsetzen könne,\n- Hilfe beim Aufstehen benötige, wenn er mehr als eine Stunde in\nder gleichen Position verharrt habe,\n- beim Zerkleinern fester Nahrung Hilfe benötige,\n- auch Hilfe beim Verrichten der Notdurft benötige, weil er sich\nnicht positionieren könne und Angst habe, umzukippen,\n- beim Treppensteigen immer auf die Hilfe Dritter angewiesen\nsei,\n- ständiger Überwachung bedürfe, weil er ständiger Sturzgefahr\nausgesetzt sei, da er mit einem Fuss immer wieder einknicke\nund so das Gleichgewicht verliere.\nDarüber hinaus habe er schon wiederholt Anfälle mit einhergehendem Bewusstseinsverlust erlitten.\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nMit Schreiben vom 6. November 1995 teilte die IV-Stelle\nD.________ mit, dass sein Anspruch auf eine IV-Rente ab dem 1.\nSeptember 1994 beginne. Ferner wurde er gemäss Schreiben der\nIV-Stelle Schwyz vom 20. Oktober 1995 für hilflos mittleren Grades\neingestuft, der Beginn des Leistungsanspruchs wurde auf den\n1. September 1994 festgelegt.\n\nBereits in der Verfügung vom 16. Oktober 1997 zu den Leistungen\neiner Kinderrente für den Beschuldigten (Sohn A.________) wurde\nD.________ schriftlich darauf hingewiesen, dass bezüglich der\nRenten und Hilflosenentschädigungen jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall oder die Herabsetzung zugesprochener\nLeistungen zur Folge haben können, unverzüglich zu melden ist.\n\nFür die erste Rentenrevision holte die IV-Stelle Schwyz zu\nD.________ einen ärztlichen Zwischenbericht bei Dr. med.\nE.________, Einsiedeln SZ, ein. Dieser teilte der IV-Stelle Schwyz\nam 4. April 1998 gestützt auf seine Feststellungen aus der letzten\nKonsultation vom 1. Oktober 1997 mit D.________ mit, dass der\nGesundheitszustand D.________ stationär geblieben und dass\ndieser nach wie vor linksseitig gelähmt sei und daher Mühe bei der\nFortbewegung habe, so dass das Entrichten der IV-Rente und der\nHilflosenentschädigung auch weiterhin angezeigt erscheine. Am\n26. Januar 1998 teilte auch D.________ gegenüber der IV-Stelle\nSchwyz unterschriftlich mit, sein Zustand sei gleich geblieben, er\nsei nach wie vor nicht erwerbstätig, und er sei nach wie vor bei den\nfolgenden Alltagsverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen:\n- An-/Auskleiden,\n- Aufstehen, Absitzen, Abliegen,\n- Körperpflege,\n- Fortbewegung,\n- auch sei er nachts auf andauernde Pflege und tagsüber auf\npersönliche Überwachung angewiesen.\nGestützt auf all diese Angaben sprach die IV-Stelle D.________\nmit Verfügung vom 7. April 2000 weiterhin eine 100%-ige Rentenbedürftigkeit zu. Auch anlässlich dieser Rentenrevision wies die IV-\nStelle Schwyz D.________ auf die geltenden Meldepflichten hin.\nDer Anspruch auf Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde\nihm ebenfalls erneut zugesprochen, dies abermals unter Belehrung\nüber die Meldepflichten.\n\nSicher in der Zeit ab dem 9. Februar 1999, wohl aber auch schon\nfrüher ging es D.________ gesundheitlich derart gut, dass er in der\nLage war,\n- mit der angeblich gelähmten linken Hand Tabakpfeife zu rauchen,\n- den angeblich gelähmten linken Arm ohne irgendwelche Unterstützung und ohne erkennbare Einschränkung hochzuheben,\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n"}