b) Der Beschuldigte kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen (Art. 368 Abs. 1 StPO). Im Gesuch hat der Beschuldigte kurz begründen, weshalb er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 2 StPO).