3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse pauschal mit Fr. 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte ist im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur vollumfänglichen Rückzahlung der Kosten verpflichtet. 4. a) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.