b) Der A.________ für die amtliche Verteidigung auferlegte Kostenanteil von Fr. 19‘985.70 (80 % von Fr. 24‘982.15) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen. c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt auf 80 % des Honorars (Fr. 19‘985.70). 11. Bezüglich der Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgericht Schwyz vom 28. April 2016 verwiesen.