7. Erfolgt ein Abwesenheitsurteil, kann innert 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils eine neue Beurteilung verlangt werden. Das Abwesenheitsurteil ist dem Beschuldigten persönlich zuzustellen. Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung beginnt erst mit dieser persönlichen Zustellung zu laufen (Art. 368 Abs. 1 und 2 StPO; Summers, in: Donatsch et al., N 2 zu Art. 368 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 48 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil wie folgt neu verkündet: