b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- Kantonsgericht Schwyz 47 schuldigte unterliegt sowohl im Schuldpunkt wie auch bezüglich des Strafmasses sowie hinsichtlich der Zivilansprüche vollumfänglich. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Gerichtsgebühr, die Kosten für das fachpsychiatrische Gutachten sowie die Hälfte der Anklagekosten zu Lasten des Beschuldigten. Der Staatskasse zu belasten sind die Übersetzungskosten (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).