5. Hinsichtlich der Zivilforderungen beantragte die Verteidigung Nichteintreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete sie diesen Antrag nicht bzw. äusserte sich gar nicht erst zu den Zivilansprüchen, weshalb es bei der vorinstanzlichen Regelung des Verweises auf den Verwaltungsweg zu bleiben hat, wobei anzumerken ist, dass sich mit Bezug auf die Rechtskraft nichts ändert, ob ein Nichteintreten ergeht oder die Ansprüche auf den Verwaltungsweg verwiesen werden. 6. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil, soweit angefochten, zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.