c) Weitere verschuldensmindernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden solche seitens der Verteidigung geltend gemacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Strafkammer von einem mittelschweren Verschulden aus. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheint unter Würdigung der genannten Strafzumessungsfaktoren als angemessen. Mithin besteht weder Raum für die von der Verteidigung beantragte Reduktion auf 24 Monate noch für eine bedingte oder teilbedingte Strafe.