Strafverfolgung mittels Rückkehr in die Heimat entzog. Die Annahme der Verteidigung, der Beschuldigte werde kaum in der Lage sein, mit den Bedingungen in einer Haftanstalt zurechtzukommen, kann schliesslich auch nicht zu einer Reduktion der Strafe führen, da die Frage der Hafterstehungsfähigkeit erst im Rahmen des Vollzugs zu klären ist. Zusätzliche relevante Faktoren ergeben sich aus den Akten nicht und wurden von der Verteidigung ebenfalls nicht genannt.