(Klinik) in Behandlung ist, einstweilen in der Schweiz verbleibt. Dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung kooperativ verhalten haben soll (BVP, Plädoyer S. 12) vermag ebenfalls nicht zu seinen Gunsten zu sprechen, nachdem er sich gar nicht einsichtig zeigte, der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern blieb und sich der Kantonsgericht Schwyz 46