Mit den darüber hinaus von der Verteidigung vorgetragenen Strafminderungsgründe vermag diese schliesslich ebenfalls nicht durchzudringen. So hinderte die Krebserkrankung der Ehefrau (Epipharynxkarzinom, vgl. BVP, Beilage zum Plädoyer Verteidigung) den Beschuldigten nicht daran, alleine nach Mazedonien zurückzukehren. Somit ist nicht einsehbar, dass die Krankheit der Ehefrau strafmindernd zu berücksichtigen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass die Ehefrau, welche in der AL.________ (Klinik) in Behandlung ist, einstweilen in der Schweiz verbleibt.